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de:domainvergabe

DOMAINRECHT

Unter Domainrecht werden eine Reihe verschiedener gesetzlicher Regelungen für die Vergabe von [2] verstanden. Es ist nicht in einem eigenen Gesetz kodifiziert, sondern hat sich durch Rechtsprechung in verschiedenen Rechtsbereichen herausgebildet. Die Vergabe der Second-Level-Domains erfolgt grundsätzlich nach dem („first come first serve“ = „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“)Prioritätsprinzip. Weder Internetdienstanbieter noch die zentrale Registrierungsstelle für Domänen DENIC überprüfen die rechtlichen Implikationen einer Domänenanmeldung. Demzufolge müssen die relevanten Rechtsgebiete von einem professionellen Domänenantragsteller vor der Anmeldung bei der Denic bzw. bei einem Provider geprüft werden. Dazu gehören das Namensrecht, das Markenrecht und das Wettbewerbsrecht.

RECHTE UND PFLICHTEN/ VERLETZUNG VON DOMAINS

Mit Ausnahme einer rechtswidrigen Domainnutzung gilt bei der Registrierung einer Domain der Prioritätsgrundsatz . Ein absolutes Recht auf Registrierung einer bestimmten Domain existiert nicht. Eine rechtswidrige Nutzung einer Domain kann in einem Eingriff in fremde Namensrechte , in einem Eingriff in fremde Kennzeichenrechte, oder in einem Verstoß gegen Wettbewerbsrecht liegen.

Domaingrabbing kann zudem eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung iSd § 826 BGB begründen. Grundsätzlich geht allerdings der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG in seinem Anwendungsbereich dem Namensschutz aus§ 12 BGB vor [3]. Soweit es um die Nutzung einer Domain im geschäftlichen Verkehr geht, wird § 12 BGB durch die markenrechtlichen Bestimmungen verdrängt. Der Inhaber eines markenrechtlichen Kennzeichens kann deshalb aus § 12 BGB keine Rechte herleiten, die über die Kennzeichenrechte hinausgehen [4] . Die rechtswidrige Nutzung einer Domain führt zu einem Unterlassungsanspruch (Unterlassung der Nutzung der Domain) und einem Beseitigungsanpruch (Löschung der Domain) des Berechtigten. Dem Berechtigten steht aber gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu [5] . Für einen Übertragungsanspruch in Analogie zu § 8 S. 2 PatG fehlt es an einem absoluten Recht auf Registrierung einer bestimmten Domain.

Dem Namensinhaber, der die Löschung eines Domain-Namens wegen Verletzung seiner Rechte veranlaßt hat, steht auch ein Anspruch auf „Sperrung“ des Domain-Namens für jede zukünftige Eintragung eines Dritten nicht zu. Die für die Vergabe von Domain-Namen zuständige DENICist auch bei weiteren Anträgen Dritter auf Registrierung desselben Domain-Namens grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob die angemeldete Bezeichnung Rechte des Namensinhabers verletzt [6]. Im allgemeinen entsteht durch die Nutzung einer Domain keine Monopolstellung, da eine Domain keine Verbietungsrechte gegenüber Dritten bewirkt. Aus der Nutzung einer Domain kann sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ein imaterielles Kennzeichenrecht begründen, z.B. ein Unternehmenskennzeichen (siehe: Domainnamen als Unternehmenskennzeichen) oder Werktitelschutz (siehe: Domainnamen als Werktitel ).

/var/www/html/lefispedia/data/pages/de/domainvergabe.txt · Zuletzt geändert 2020/01/08 18:24 (Externe Bearbeitung)