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de:verwaltungsbereiche_staatliche_handlungsbereiche

Verwaltungsbereiche/ staatliche Handlungsbereiche

Die Verwaltung ist eine Organisation mit dem Auftrag des Verwaltens (Administration). Der Auftrag des organisierten Verwaltens besteht aus einem Aufgabenkomplex, der das zeitnahe, aufgabenbezogene Erfassen, Betreuen, Leiten, Lenken und das Verantworten dynamischer Systeme nach stabilen Vorschriften verwirklicht. In diesem Sinne betreiben alle bürokratisch strukturierten (Groß-)Betriebe in Politik-, Religion-, Wirtschaft- und Kulturverwaltungen. Die öffentliche Verwaltung ist Teil der vollziehenden Gewalt (Exekutive). Jede Tätigkeit des Staates oder anderer Träger öffentlicher Gewalt, die weder der Gesetzgebung noch der Rechtsprechung zuzuordnen ist, fällt in den Bereich der Exekutive. Im engeren Sinne wird unter öffentlicher Verwaltung jedes administrative Handeln (Verwaltungshandeln) verstanden, das dem Vollzug von Vorschriften dient (etwa Behörden). Deshalb ist die Regierungstätigkeit (Regierungsgewalt) nicht Teil der Verwaltung im engeren Sinn.

Öffentliche Verwaltung ist eine Tätigkeit zur Planung und Gestaltung des gesellschaftlichen Zusammenlebens als Vollzug der Entscheidungen der demokratischen Willensbildung durch Parteien, Wahlen, Parlamente und Regierungen. Verwaltung ist ein unerlässlicher Bestandteil der gewaltenteiligen Organisation des modernen Verfassungsstaates (Konstitutionalismus). Die Verwaltung ist im Rechtsstaat in ihrer Tätigkeit an Recht und Gesetz gebunden. Hauptproblem für erfolgreiches Verwaltungshandeln ist die Vielzahl an Zielen, die Verwaltungshandeln gleichzeitig erfüllen soll. Verwaltung sieht sich einer Reihe von Dilemmata gegenüber, wie etwa dem von geforderter Beteiligungsoffenheit und Effizienz, die nicht durch die Verwaltung, sondern nur durch politische Entscheidungen bearbeitbar sind. Siehe auch [www.bund.de Bund].

/var/www/html/lefispedia/data/pages/de/verwaltungsbereiche_staatliche_handlungsbereiche.txt · Zuletzt geändert 2020/01/08 18:24 (Externe Bearbeitung)