PRIVATSPHÄRE Die Privatsphäre einer Person bezeichnet den Bereich, der nicht öffentlich ist, in dem nicht im Auftrag eines Unternehmens, Behörde oder ähnliches gehandelt wird, sondern der nur die eigene Person angeht. Der Terminus Privacy wurde 1890 von dem späteren Richter Louis Brandeis und dem Schriftsteller und Rechtsanwalt Samuel Warren im Artikel The Right to Privacy im Harvard Law Review (Jahrgang 4, Nr. 5) als Individual’s right to be let alone definiert, also als das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. Rainer Kuhlen sagt in seinem Buch Die Konsequenzen von Informationsassistenten„ auf Seite 417: „Privacy bedeutet […] mehr als ‚das Recht in Ruhe gelassen zu werden‘, sondern das aktive Recht, darüber zu bestimmen, welche Daten über sich […] von anderen gebraucht werden und welche Daten auf einen selbst einwirken dürfen.“ Der Schutz der Privatsphäre ist im deutschen Grundgesetz aus einer Untergruppe des allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1) abzuleiten. Das besondere Persönlichkeitsrecht dient dem Schutz eines abgeschirmten Bereichs persönlicher Entfaltung. Dem Menschen soll dadurch ein räumlicher Bereich verbleiben, in dem er sich frei und ungezwungen verhalten kann, ohne befürchten zu müssen, dass Dritte von seinem Verhalten Kenntnis erlangen oder ihn sogar beobachten bzw. abhören können. Durch die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und durch das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) wird der Schutzbereich konkretisiert. Die Ausnahmen hiervon (Abhören von Telefongesprächen und Wohnungen) werden als Lauschangriff bezeichnet und sind ebenfalls gesetzlich geregelt.